Frage: Gemäß § 43 Abs. 3 S. 4 SGB VIII kann die Erlaubnis mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Bedeutet das, dass an die Erlaubnis generell ein Katalog von Bedingungen geknüpft werden kann, deren Nichteinhaltung die Entziehung der Erlaubnis ermöglicht?
Generell einen Katalog von Bedingungen/Vorgaben an die Erlaubnis zu knüpfen, dürfte daher im Regelfall nicht in Betracht kommen. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall.