Frage: Ist für die Kindertagespflegetätigkeit in einer Mietwohnung die Zustimmung des Vermieters erforderlich?
Antwort: Wenn in einer Mietwohnung auch eine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, geht dies nicht ohne weiteres ohne das Einverständnis des Vermieters. Da die Anmietung regelmäßig „nur“ zum Wohnen erfolgt, ist i. d. R. eine Zustimmung erforderlich, wenn zusätzlich eine Tätigkeit ausgeübt wird, die - wie die Kindertagespflege – nach außen in Erscheinung tritt.
Ein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters kann sich jedoch im Einzelfall ergeben, wenn von der Nutzung keine weiteren Einwirkungen auf die Mitmieter bzw. die Mietsache ausgehen, als dies bei reiner Wohnnutzung der Fall ist. Die Darlegungs- und Beweispflicht haben in diesem Fall die Mieter.
Die Betreuung von 2-3 Kindern in Kindertagespflege wurde von den Gerichten bisher häufig als eine dem Wohnen ähnliche Nutzung eingestuft; es kommt aber auf den Einzelfall an.
Gemäß § 22 Abs. 1a S. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen, durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Dies dürfte erst recht für die Kindertagespflege gelten, sodass Vermieter ihre Zustimmung nicht allein mit dem Hinweis auf möglichen Kinderlärm verweigern können.
Der Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich getroffenen Entscheidung zu einem Eltern-Kind-Zentrum erneut auf die Ausstrahlungswirkung der o. g. Bestimmung hingewiesen und dabei am Rande auch die Kindertagespflege erwähnt: „Im Hinblick auf den erhöhten Publikumsverkehr, den eine Kindertageseinrichtung mit sich bringt, wird deshalb eine Wohneinheit regelmäßig nicht zu diesem Zweck genutzt werden dürfen; anders kann es wiederum bei einer Tagesmutter liegen.“ (BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18).
Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Bei Problemen mit Vermietern ist meist eine anwaltliche Beratung vor Ort zu empfehlen. Auf dem Gebiet des Miet- und Wohnungseigentumsrechts gibt es spezialisierte Fachanwältinnen und -anwälte.