Rechtliches

 

Gesetzliche Bestimmungen auf Bundesebene

Für die Kindertagespflege sind die gesetzlichen Bestimmungen auf Bundesebene im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) beschrieben.

 

Landesrechtliche Bestimmungen (NRW)

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) regelt seit dem 1. August 2008 die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen.

Der Landtag NRW hat am 29. November 2019 die Novelle des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) verabschiedet. Das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) ist hier abrufbar und tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Die Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz – DVO KiBiz) vom 05. März 2020 ist am 23.03.2020 (Ausgabe 2020 Nr. 7) im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) veröffentlicht worden.

 

Kommunale Bestimmungen

Darüber hinaus sind Satzungen oder Richtlinien zur Kindertagespflege seitens der öffentlichen Jugendhilfeträger vor Ort zu beachten. Hier sind unter anderem die Ausgestaltung und Höhe der laufenden Geldleistungen, die an die Kindertagespflegepersonen zu zahlen sind, Höhe und Staffelung der Elternbeiträge, Anforderungen an Grund- und Aufbauqualifizierung bzw. Fort- und Weiterbildung der Kindertagespflegepersonen und die Regelungen der Ausfallzeiten (z.B. Erkrankung der Kindertagespflegeperson) festgelegt.

 

Arbeitshilfe und Rechtsprechungen

Die halbjährlich vom Familienministerium des Landes NRW aktualisierte „Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen“ bietet zahlreiche Hinweise zu Rechtsprechungen und Beispiele guter Praxis in der Kindertagespflege. Die zentralen, bereits rechtskräftigen Urteile sind themenspezifisch zu finden (es handelt sich hier aber ausdrücklich nicht um eine vollständige Aufzählung aller Urteile). Entsprechend ist die Handreichung Arbeitshilfe und Nachschlagewerk zugleich. Darüber hinaus findet sich hier eine Sammlung ausgewählter Fragen der Rechtsberatung zum Nachlesen.