FAQ - häufig gestellte Fragen


Allgemeine Informationen zur Kindertagespflege

An wen kann ich mich wenden, wenn ich mich über die Kindertagespflege vor Ort informieren möchte oder einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege für mein Kind suche?

Die erste Anlaufstelle bei Fragen zur Kindertagespflege ist die örtliche Fachberatungsstelle Kindertagespflege. Die örtliche Fachberatungsstelle ist bei der Vermittlung und während des gesamten Betreuungsverhältnisse Ansprechpartner*in. Um die zuständige Fachberatungsstelle mit Ansprechpartner*innen in Erfahrung zu bringen, ist das örtlich zuständige Jugendamt (in NRW gibt es derzeit 186) zu kontaktieren. Dieses kann an die zuständige Fachberatungsstelle Kindertagespflege verweisen.

Kindertagespflegepersonen und Eltern haben ein Recht auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege (SGB VIII § 23 Abs. 4).

 

Gesetzliche und rechtliche Vorgaben

Welche maßgeblichen Gesetze sind für die Kindertagespflege von Bedeutung?

Als wichtigste bundesrechtliche gesetzliche Grundlagen der Kindertagespflege sind §§ 2, 5, 22 bis 24, 43 und 90 im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) zu nennen. Relevant sind in diesem Bereich aber z. B. auch §§ 72a, 76, 86, 87a, 97a, 98, 99, 104 und 105 SGB VIII.

Die Entwicklung / Änderung der Normen erfolgte im Jahr 2005 durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) und zuletzt Ende 2008 durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG).

Die landesrechtlichen Bestimmungen NRW sind im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in Nordrhein-Westfalen (Kinderbildungsgesetz; KiBiz) verankert. Es sind vor allem die §§ 1 bis 4, 9 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 4, 11 Absatz 1, 13, 13a Absatz 3 in Verbindung mit den „Bildungsgrundsätze(n) für Kinder von 0 bis 10“ (s.u.), 13b, 13c, 14, 14a, 16, 17, 18, 22, 23 und 26 Absatz 2 KiBiz relevant.

Neben den gesetzlichen Grundlagen gibt es zusätzlich Rechtsverordnungen, Vereinbarungen und Grundsätze, die für die Kindertagespflege in NRW von besonderer Bedeutung sind. Diese sind auf dem Informationsportal KiTa.NRW des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zu finden.

Zuständig für die Förderung der Kindertagespflege sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das heißt, die Jugendämter. Da Bundes- und Landesrecht ihnen viel Spielraum in der Ausgestaltung der Kindertagespflege vor Ort lassen, sind in diesem Bereich entsprechende Regelungen in Form von Satzungen oder Richtlinien erforderlich. Transparent geregelt werden sollten die konkreten Rahmenbedingungen vor Ort, wie z. B. vor allem die Ausgestaltung und Höhe der laufenden Geldleistungen, die an die Kindertagespflegepersonen zu zahlen sind, Höhe und Staffelung der Elternbeiträge, Anforderungen an Grund- und Aufbauqualifizierung bzw. Fort- und Weiterbildung der Kindertagespflegepersonen, Regelungen für Ausfallzeiten.

Welche Auswirkungen hat das Bundesteilhabegesetz (BTHG)?

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) strukturiert die Eingliederungshilfe völlig neu. Durch das BTHG sollen möglichst landeseinheitliche Lebensverhältnisse hergestellt werden. Zentrale Bestandteile sind die personenzentrierte Beratung sowie eine individuelle Bedarfsermittlung vor Ort. Für die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) bringt das BTGH neue Aufgaben mit sich: So sind der LVR und der LWL ab Januar 2020 unter anderem einheitlich für die in Einrichtungen (und in der Kindertagespflege!) erbrachte Eingliederungshilfe im Elementarbereich, also für Kinder mit (drohender) Behinderung bis zum Schuleintritt, zuständig.

Wer versorgt unser Kind, wenn die Kindertagespflegeperson krank ist oder Urlaub hat?

Die Jugendämter haben gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die Pflicht, für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Tageskind sicherzustellen.

 

Bezahlung und Finanzierung in der Kindertagespflege

Wie gestaltet sich die Kostenbeteiligung der Eltern an der Finanzierung der Kindertagespflege?

Die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen stellen gleichwertige Angebote dar, insoweit sollen die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge einander entsprechen. Die Elternbeiträge sind einkommensabhängig und werden durch die Kommunen in einer Elternbeitragstabelle festgesetzt. Lediglich ein angemessener Beitrag für Mahlzeiten kann, sofern das Jugendamt diese Zahlung zulässt, direkt durch die Kindertagespflegeperson von den Eltern erhoben werden. Darüber hinaus gibt es die privat finanzierte Kindertagespflege, bei dieser wird die Höhe der Bezahlung zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson frei verhandelt.

Warum sind die Verdienstmöglichkeiten der Kindertagespflegepersonen von Fall zu Fall und von Ort zu Ort so unterschiedlich?

Weil die Zuständigkeiten beachtet werden müssen.

Die Finanzierung der öffentlichen Kindertagespflege liegt in der Zuständigkeit des örtlichen Jugendamtes. Die Jugendämter haben die Höhe der Geldleistung entsprechend der Vorgaben der bundesgesetzlichen Regelung des § 23 SGB VIII unter Beachtung der hierzu ergangenen Ausführungsgesetze der jeweiligen Bundesländer auszugestalten.

Wie sieht die finanzielle Förderung in Bezug auf den U3-Ausbau in der Kindertagespflege aus und welche Investitionskostenzuschüsse können abgerufen werden?

Der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen stellen dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe hierfür Finanzmittel bereit. Beide Landschaftsverbände fördern Investitionen in der Kindertagespflege, die der Schaffung neuer Plätze für Kinder unter drei Jahren dienen. Diese müssen beim örtlichen Jugendhilfeträger (Jugendamt) beantragt werden.

Gefördert werden investive Maßnahmen, die der Herrichtung der Räume für die Tätigkeit der Kindertagespflege dienen (sowohl im Haushalt der Kindertagespflegeperson als auch im Haushalt der Eltern der Tageskinder).

Die Förderung erfolgt durch die Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 500 Euro pro neu geschaffenen Platz für U3-Kinder. Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 2500 Euro.

Es werden außerdem investive Maßnahmen in anderen geeigneten Räumen gefördert. Beantragt werden können Mittel für Neubau-, Ausbau- oder Umbaumaßnahmen bzw. Fördermittel für die Ausstattung.

Grundlage der Förderung ist die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“.

 

Tätigkeit als Kindertagespflegeperson

Wie werde ich Kindertagespflegeperson?

Informationen zu Bildungsträgern, die entsprechende Qualifizierungen durchführen, erhalten Interessierte beim der zuständigen Fachberatungsstelle vor Ort.

Nähere Informationen finden Sie unter „Kindertagespflegeperson werden“.

 

Wie viele Kinder darf ich betreuen? Wie viele Betreuungsverträge darf ich abschließen?

Eine allein tätige Kindertagespflegeperson kann laut Gesetz bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen. In besonderen Fällen können bis zu acht Betreuungsverträge geschlossen werden, es dürfen allerdings nie mehr als fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden.

In einem Verbund von Kindertagespflegepersonen (Großtagespflege) ist in § 22 Abs. 3 KiBiz festgelegt, dass insgesamt höchstens neun Kinder durch höchstens drei Kindertagespflegepersonen betreut werden dürfen.

 

Versicherung in der Kindertagespflege

Welche Versicherungen brauche ich und muss ich alle Versicherungen selbst bezahlen?

Kindertagespflegepersonen, die mehr als 450€ verdienen, sind dazu verpflichtet, die gesetzlichen Sozialversicherungen zu zahlen. Zu den gesetzlichen Sozialversicherungen zählen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernehmen die hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer angemessenen Altersversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Zusätzlich werden bei selbständig tätigen Kindertagespflegepersonen nachgewiesene Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung voll erstattet.

Im Falle einer Beschäftigung auf Minijob-Basis (sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigungen, bei denen der Verdienst regelmäßig im Monat die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze von 450 Euro nicht übersteigt) fallen keine Beiträge für eine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.

Seit 2013 sind auch geringfügig Beschäftigte / Minijober*innen in der Rentenversicherung automatisch pflichtversichert, allerdings können sie sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Ist eine Betriebshaftpflicht dasselbe wie eine Berufshaftpflicht? Und reicht meine Privathaftpflicht für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson aus?

Wenn Kindertagespflegpersonen bereits eine Privathaftpflichtversicherung haben, sind hier eventuell bereits 5 Tageskinder mitversichert. Dies muss bei der Versicherung erfragt werden. Ansonsten sollte der Vertrag auf Kindertagespflege erweitert oder ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden.

Arbeiten Kindertagespflegepersonen außerhalb der eigenen Wohnung (angemietete Räume), benötigen sie eine Betriebshaftpflichtversicherung. Es empfiehlt sich, bei jedem Versicherungsabschluss genau nachzufragen, inwieweit die Versicherung Schäden übernimmt, die a) die Tageskinder im eigenen privaten Haushalt anrichten, b) die die Tageskinder gegenüber Dritten verursachen. Am besten lassen Sie sich von Ihrer Versicherung schriftlich bestätigen, für welche Schäden sie bei Ihrer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson aufkommt.

Bei der Übernahme der Kosten von durch (Klein-)Kinder verursachten Schäden spielt auch immer die Aufsichtspflicht eine Rolle. Die meisten Versicherungen zahlen nur, wenn Eltern bzw. Kindertagespflegepersonen die Aufsichtspflicht verletzt haben.

Wie ist unser Kind versichert? Besteht eine Absicherung bei Unfällen?

Kinder in Kindertagespflegestellen sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII), wenn eine namentliche Meldung beim öffentlichen Jugendhilfeträger vorliegt. Nicht mehr ausreichend ist, dass die Kindertagespflegeperson über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügt. Rein privat zustande gekommende Betreuungen, die ohne Information an das Jugendamt oder an eine Fachberatungsstelle Kindertagespflege durchgeführt werden, sind nicht gesetzlich unfallversichert.

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