12.12.2024
Stadt-Land-Weihnachtsfeier...

In der Vorweihnachtszeit wünschen wir Ihnen viel Spaß bei unserem Spiel "Stadt-Land-Weihnachtsfeier"!

12.11.2024
50 Jahre Kindertagespflege- Artikel in der Zeitschrift Kleinstkinder erschienen

50 Jahre Kindertagespflege: Eine Erfolgsgeschichte – so lautet die Überschrift des Artikels von Heiko Krause, Geschäftsführer des Bundesverbandes für Kindertagespflege e.V., in der Fachzeitschrift Kleinstkinder (Ausgabe 7/2024).

17.09.2024
Stellungnahme zum Antrag der SPD-Fraktion „Der frühkindlichen Bildung geht die Puste aus, nun auch Implosion der Plätze – Kitas und Kindertagespflege müssen gestärkt werden“

Der LV KTP NRW wurde als Sachverständiger zur Anhörung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend am 24. September 2024 eingeladen

Veranstaltungen

11. Februar
Digitale Fortbildung für Fachberater*innen
Großtagespflege in NRW
25. Januar
Digitale Fortbildung für Kindertagespflegepersonen
Bedingungen für den Nachtisch? Partizipation in der Essenssituation

Kindertagespflege - landesweites Angebot in den Bereichen Beratung, Fortbildung und Vernetzung

 

Herzlich Willkommen auf der Seite des Landesverbandes Kindertagespflege NRW e.V. (LV KTP NRW)!

Der LV KTP NRW besteht aus den Mitgliedern, dem ehrenamtlichen Vorstand und dem hauptamtlichen Team. Gemeinsam setzen sie sich für die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen ein.

Auf der Homepage finden Sie Informationen zu unterschiedlichen Themenfeldern und Entwicklungen im Feld der Kindertagespflege. Darüber hinaus erhalten Sie einen Überblick in die Angebotspalette des LV KTP NRW und werden auf weitere wichtige Seiten rund um die Kindertagespflege verwiesen.

Sie möchten immer auf dem aktuellsten Stand im Feld der Kindertagespflege sein? Dann melden Sie sich direkt beim Newsletter des LV KTP NRW an.

 

Was ist Kindertagespflege?

 

Kindertagespflege als gleichrangiges Betreuungsangebot

Die Kindertagespflege ist ein zu Kindertageseinrichtungen formalrechtlich gleichrangiges Betreuungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe. Somit kann der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz (§ 24 SGB VIII) und dem damit einhergehenden Förderauftrag (§ 22 SGB VIII) ab dem vollendeten ersten Lebensjahr in der Kindertagespflege erfüllt werden. Eltern steht im Kontext des Wunsch- und Wahlrechtes § 5 SGB VIII frei, eines der Betreuungsangebote auszuwählen.

Merkmale der Kindertagespflege

In ihren Grundzügen wird die Kindertagespflege auf Bundesebene geregelt (Sozialgesetzbuch Achtes Buch, SGB VIII). Die Voraussetzungen und das Angebot vor Ort werden von den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen; Bildungsgrundsätze für Kinder von 0-10 Jahren in Kindertagesbetreuung und Schulen im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen) und Kommunen (Satzung bzw. Richtlinien der Kindertagespflege) bestimmt.

Die Kindertagespflege zeichnet die Betreuung von Kindern in einer kleinen überschaubaren Gruppe mit einer festen Bezugsperson aus. Konkret heißt das, eine Kindertagespflegeperson betreut bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder. Die Betreuung kann in der Wohnung/dem Haus der Kindertagespflegeperson oder in anderen geeigneten (angemieteten) Räumlichkeiten erfolgen. Auch die Betreuung der Kinder im Haushalt der Eltern durch eine Kindertagespflegeperson ist möglich.

Insbesondere durch die vertragliche und pädagogische Zuordnung der Kinder zu dieser verlässlichen Bezugsperson eignet sich das Betreuungsangebot der Kindertagespflege, um dem Bedürfnis der ganz Kleinen nach Bindung und Exploration zu entsprechen. Zusätzlich kommt das Betreuungsangebot zeitlich und räumlich der Struktur eines Familienalltags sehr nahe und eröffnet eine flexible und passgenaue Betreuungsmöglichkeit. Es ist ebenfalls möglich, dass sich zwei bis drei Kindertagespflegepersonen in einem Verbund (Großtagespflege) zusammenschließen und insgesamt bis zu neun Kinder betreuen.

Personen, die in Kindertagespflege tätig werden möchten, benötigen eine Erlaubnis des örtlichen Jugendamtes (SGB VIII § 43 und KiBiz § 22). Vor der Erteilung wird unter anderem geprüft, ob sich die Person als Kindertagespflegeperson eignet, für die Kindertagespflege qualifiziert ist und geeignete Räumlichkeiten für die Betreuung zur Verfügung stellen kann.

Erste Anlaufstelle Fachberatung Kindertagespflege

Die örtliche „Fachberatung Kindertagespflege“ ist ein wesentlicher Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsbestandteil im System der Kindertagespflege. Sie ist für die passgenaue Vermittlung von Kindertagespflegeplätzen und die weitere fachliche Beratung und Begleitung während des Betreuungsverhältnisses zuständig. Folglich ist sie die erste Anlaufstelle bei allen Fragen rund um die Kindertagespflege. Um die zuständige Fachberatungsstelle mit Ansprechpartner*innen in Erfahrung zu bringen, ist das örtlich zuständige Jugendamt (in NRW gibt es derzeit 186) zu kontaktieren. Dieses kann an die zuständige Fachberatungs-/Vermittlungsstelle Kindertagespflege verweisen.

Weitere Informationen

Weitere interessante Fragestellungen, Informationen und Ansprechpartner*innen finden Sie unter den FAQs.